AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
I.I.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte der Firma HvB Planungsbüro GmbH
(des „Verwenders“) mit natürlichen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer im Sinne des§ 14 BGB) handeln, sowie
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen (dem „Kunden“). Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verwender
nicht an, es sei denn, er stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
I.2.
Der Kunde bezieht einen Vertrags- oder Leistungsgegenstand, einschließlich beauftragter
oder mit dem Auftrag zusammenhängender Dienst- und Planungsleistungen von dem
Verwender (die „Ware“).
II. Vertragsschluss
II.1.
Vertragliche Vereinbarungen, Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand und die
Leistungsmodalitäten sowie alle anderweitigen Haupt- und Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Gesch.ftsführer, einen anderen leitenden
Angestellten oder einen Prokuristen des Verwenders in Textform. Die Vertretungsmacht der
im Geschäftsbetrieb des Verwenders tätigen sonstigen Hilfspersonen ist insoweit beschränkt.
II.2.
Die Auftragsannahme, Abreden, Zusicherungen und Beschaffenheitsangaben durch
Vertreter des Verwenders, die nicht Organe, Gesch.ftsführer oder sonst leitende Angestellte
sind, bedürfen der Bestätigung des Verwenders in Textform. Beanstandungen von
Bestätigungsschreiben auch nach mündlichem Vertragsschluss mit Organen,
Gesch.ftsführern oder leitenden Angestellten des Verwenders sind unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.
III. Vergütung
III.1.
Die angebotenen Preise verstehen sich, soweit sich nicht aus dem Angebot ausdrücklich
etwas anderes ergibt, als Nettopreise, das heißt zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer,
Fracht, Zöllen sowie Versicherungen. Die Preise gelten ab Betrieb des Verwenders. Die
Lieferung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung, insbesondere, wenn die Montage
bei dem Kunden vor Ort vereinbart worden ist. Die Transportkosten trägt der Kunde.
III.2.
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen bzw. der ungeteilten
Beauftragung in dem angebotenen und dem geplanten Umfang (insb.
Angebotsspezifikationen, Planungen, Planzeichnungen und Anlagenumfang) mit
anschließender Inbetriebnahme. Außerdem gelten bestätigte Preise nur bei
ununterbrochener und fortgesetzter Montage im Rahmen des angebotenen
Leistungszeitraums und der angebotenen Leistungsdauer, soweit nicht Lieferungs- und
Leistungsverzögerungen allein dem Verwender zuzurechnen und von diesem zu vertreten
sind.
III.3.
Die vom Verwender angebotenen Verkaufspreise sind nur so lange verbindlich, wie das
Angebot innerhalb der in ihm genannten Annahmefrist, und ist eine solche nicht benannt,
binnen zehn Tagen nach Zugang, unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen
wird. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler kann der Verwender auch nach
Vertragsschluss korrigieren.
III.4.
Zahlungen sind durch Überweisung auf das Konto des Verwenders zu leisten. Als
Zahlungseingang gilt der Tag der Gutschrift beim Verwender.
III.5.
Werden Zahlungen gestundet, oder sonstige Zahlungserleichterungen gewährt, so ist der
Verwender berechtigt, für die Zeit der Zahlungserleichterung Zinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweils geltenden Basissatz gemäß§ 247 BGB zu berechnen. Mit Eintritt des Verzugs
entfällt die Berechnung dieses Zinses und es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß
§ 288 BGB. Die Fälligkeit tritt trotz entgegenstehender Zahlungsfristen sofort ein, wenn die
vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder der Verwender nach
sachgemäßem Ermessen eines ordnungsgemäßen Kaufmanns an der Kreditwürdigkeit des
Kunden zweifeln muss.
III.6.
Der Verwender kann, sofern begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden
bestehen, Vorleistung des Kunden verlangen. Dies gilt nicht, sofern individualvertraglich
etwas anderes vereinbart ist. Eine Vorleistungspflicht des Kunden gilt jedenfalls dann als
vereinbart, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet oder die mit ihm getroffenen
Zahlungsvereinbarungen nicht einhält. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte des
Kunden bleiben unberührt.
III. 7.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend
machen. Die Zurückbehaltung aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Verwender ist ihm
nicht gestattet. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zwingende gesetzliche
Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
III.8.
Der Verwender ist berechtigt, von dem Kunden, der kein Verbraucher ist, mit Verzugsbeginn
Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.
Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.
III.9.
Kommt der Kunde seiner vertraglichen Abnahmepflicht nach angemessener Fristsetzung im
Sinne der§§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB endgültig nicht oder nicht vollständig nach, kann der
Verwender unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens Schadensersatz statt der
Leistung in Höhe von 10 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Dem Kunden steht
der Nachweis offen, dem Verwender sei nur ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden. Bezieht sich die Pflichtverletzung des Kunden nur auf eine Teilleistung, so gilt
§ 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Schadenspauschale trägt dem gewöhnlich entstehenden
Schaden, insbesondere dem regelmäßig entgehenden Gewinn, Rechnung. Bei bloßer
verspäteter Abnahme kann der Verwender lediglich den tatsächlich entstandenen
Verzögerungsschaden, insbesondere Lagerungs- und Finanzierungskosten, geltend machen.
III.10.
Für Sendungen ins Ausland gelten folgende Zahlungsbedingungen: Vor Versendung oder
Verladen der Ware muss ein unwiderrufliches Akkreditiv der gesamten Rechnungssumme
bei einer der Banken des Verwenders vorliegen. Aufgrund einer Übernahmebescheinigung
durch einen Spediteur oder die Bahn muss dieser Betrag in voller Höhe dem Verwender zur
Verfügung stehen. Einschränkungen oder Zusätze jeder Art sind ausgeschlossen. Solange das
unwiderrufliche Akkreditiv nicht vorgelegt ist, sind die Leistungspflichten des Verwenders
nicht fällig. Die Vorlage des Akkreditivs gehört zu den Leistungspflichten des Kunden. Erfüllt
er diese nicht, gerät er in Verzug. Die Kosten des Akkreditivs und etwaiger damit
verbundener Bankgebühren trägt der Kunde.
IV. Liefer- und Leistungsbedingungen
IV.1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungs- und Erfolgsort der Betrieb des
Verwenders. Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt.
IV.2.
Ist die Leistung am Sitz des Kunden auszuführen oder sind am Sitz des Kunden
Montageleistungen durchzuführen, so ist für die gesamte Dauer der Ausführung der
Arbeiten für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für
die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig unaufgefordert und
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die
Obhut des Kunden über. Steht ein solcher abschließbarer Raum nicht zur Verfügung, haftet
der Kunde dem Verwender für abhanden gekommenes Material, Werkzeuge etc. und
sonstige darauf zurückgehende Beschädigungen an Vermögensgegenständen des
Verwenders.
IV.3.
Der Kunde ist für die Herstellung genehmigungsfähiger Zustände und für die Beschaffung
etwaig erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen auf eigenes Risiko und
eigene Kosten verantwortlich. Der Verwender wird nach Auftragserteilung die zur
Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur
Verfügung stellen, soweit deren Erstellung im Rahmen des Auftrages mit angeboten oder im
Leistungsumfang ohnehin enthalten ist. Besondere Genehmigungsunterlagen, die der Kunde
beim Verwender anfordert, sind mit marktüblichen Preisen zu vergüten, wobei die
Honorarordnung für Ingenieure und Architekten als Referenz gilt. Insbesondere sind Statiken
und Zeichnungen gesondert zu vergüten.
IV.4.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und der Möglichkeit
der Herstellung und Montage einschließlich der vorherigen Beschaffung der erforderlichen
Genehmigungen durch den Kunden und die Fertigstellung vorangehender Gewerke dritter
Unternehmer, sofern der Verwender kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen hat und
die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat. Der Verwender ist zum Rücktritt berechtigt,
wenn die Selbstbelieferung ausbleibt oder die Herstellung oder Montage im Sinne des § 275
BGB unmöglich wird; Schadensersatz- und Regressansprüche des Kunden sind in diesen
Fällen ausgeschlossen.
IV.5.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Erfüllung aller Pflichten des Kunden hinsichtlich
derer der Kunde vorleistungspflichtig ist sowie mit Selbstbelieferung des Verwenders, sofern
dieser erforderliche Bestellungen nach Auftragserteilung innerhalb üblicher Fristen
veranlasst hat. Insbesondere beginnen die Lieferfristen nicht vor Eingang bereits fälliger
Zahlungen beim Verwender und nicht vor der Übergabe der für die
Einzelheiten der Produktion notwendigen und angeforderten Unterlagen und
Spezifikationen.
IV.6.
In Fällen höherer Gewalt ist der Verwender unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen in den Grenzen des Zumutbaren für die Dauer und den Umfang der Auswirkung
von seiner Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt ist jedes unvorhersehbare und außerhalb
des Einflussbereichs des Verwenders liegende Ereignis, durch das dieser ganz oder teilweise
an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden,
Überschwemmungen, schwerer Umweltvorfälle, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen,
unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien, kriegerischer Auseinandersetzungen
sowie nicht von dem Verwender verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher
Verfügungen. Als höhere Gewalt gelten auch Ereignisse beim Lieferanten des Verwenders,
sofern diese außerhalb des Einflussbereichs und ohne Verschulden des Verwenders oder des
Lieferanten eintreten. Der Kunde kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der
Verwender sein Wahlrecht aus§ 275 Abs. 2 BGB ausübt. liegen die Voraussetzungen des§
275 Abs. 2 BGB nicht vor, ist dem Verwender die Leistungserbringung aber trotz Möglichkeit
nicht zumutbar, so steht ihm unter Ausschluss des§ 325 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Der
Kunde kann verlangen, dass der Verwender sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist
ausübt; das Aufforderungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn dem Kunden ein Abwarten
zumutbar ist.
IV.7.
Der Verwender ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der
Ware oder das absehbar längerfristige Ausbleiben der Selbstbelieferung zu informieren, und
im Falle des Rücktritts oder des Berufens auf§ 275 Abs. 2 BGB dem Kunden die bereits
erhaltene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
IV.8.
Ist die Montage der Anlage vereinbart und verzögern sich die Aufnahme, Fortführung oder
Abschluss der Montagearbeiten des Verwenders aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, und schafft dieser auf Verlangen des Verwenders nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der
Verwender bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Kunden
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Kunden
neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der
Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und
Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. Außerdem steht dem Verwender
ein Anspruch auf angemessene (ggf. anteilige) Vergütung der nicht mehr umgesetzten
Planungsleistungen und Schadensersatz für entgangenen Unternehmerlohn in Höhe von
pauschaliert 15 % des nicht mehr ausgeführten Auftragsvolumens zu. Dem Kunden steht der
Nachweis offen, dass dem Verwender nur ein geringerer Gewinnausfall entstanden ist. Sind
für die Ausführung des Auftrages bereits Vorleistungen des Verwenders (insbesondere
Wareneinkäufe) erbracht worden, so hat der Kunde diese zzgl. dem hierdurch entstehenden
Verwaltungs- und Abwicklungsaufwand in Höhe von 3 % des Warenwertes Zug-um-Zug
gegen Herausgabe der Anlage zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.
V. Gewährleistung und Schadensersatz
V.1.
Der Kunde hat dem Verwender alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen, Zuviel- und
Falschlieferungen binnen sieben Werktagen seit der Lieferung, jedenfalls aber vor
Verarbeitung oder Einbau, in Textform anzuzeigen.
Nicht offensichtliche Mängel sind dem Verwender innerhalb von fünf Werktagen anzuzeigen,
sobald diese erkennbar werden. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Ware insoweit als
genehmigt; Gewährleistungsrechte sind hinsichtlich des jeweiligen Mangels ausgeschlossen.
Die vorstehenden Rügefristen gelten nicht, soweit der Verwender auftragsgemäß auch die
Montage und die Inbetriebnahme der Ware schuldet.
V.2.
Unbeschadet der Ziffer IV. 1 verjähren sämtliche Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche des Kunden in zwölf Monaten seit Ablieferung der Ware oder
Inbetriebnahme beim Kunden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes, um
Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, oder um die Erbringung von
Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk handelt, für arglistig
verschwiegene Mängel sowie im Fall des Unternehmerregresses; insoweit gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt außerdem nicht für Ansprüche wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, die auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
V.3.
Ist die Ware mangelhaft, so hat der Kunde das Recht, die Nachbesserung zu verlangen. Der
Verwender hat das Recht, statt der Nachbesserung den Mangel durch ganze oder teilweise
Neulieferung zu beseitigen. Für im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
eingebaute oder gelieferte Teile gilt die Gewährleistungsfrist nach IV.2. Ein Neubeginn der
Gewährleistungsfrist für Ersatzteile oder Ersatzlieferungen findet nicht statt.
Wenn die Nachbesserung oder Neulieferung fehlgeschlagen oder dem Verwender
unzumutbar ist oder dieser sie verweigert, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis bzw. die
Vergütung zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der
Kunde lediglich nach Maßgabe der Ziffern IV.6. bis IV.8. verlangen.
V.4.
Für die Nachbesserung oder Neulieferung hat der Kunde dem Verwender die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben und dafür auf eigene Kosten sicherzustellen, dass der
Verwender uneingeschränkten Zugang zu der mangelhaften Ware und ihren Komponenten
erhält, sodass eine .berprüfung und Bearbeitung möglich ist.
a) Der Kunde ist zur Selbstvornahme nur berechtigt, wenn neben der Lieferung die Montage
einer Anlage vereinbart wurde, er dem Verwender eine angemessene Frist zur
Nachbesserung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist oder die Nachbesserung
unzumutbar oder fehlgeschlagen ist. Der erfolglose Ablauf einer Nachfrist ist sonst nur in
Fällen, in denen die Betriebssicherheit akut gefährdet oder unverhältnismäßig große
Schäden drohen entbehrlich, wobei der Kunde den Verwender unverzüglich zu verständigen
hat. Bei reiner Lieferung besteht kein Recht zur Selbstvornahme; in diesem Fall kann der
Kunde lediglich nach den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
b) Eine mangelhafte Verdrahtung, unsachgemäße Behandlung oder Montage der Ware
stellen keine Pflichtverletzung des Verwenders dar, soweit der Verwender diese nicht
vorgenommen hat.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verwenders. Der Verwender trägt im Falle
berechtigter Beanstandungen die Kosten der Ersatzware, des Versandes, die angemessenen
Kosten des Aus- und Einbaus, sowie die angemessenen Kosten für Monteure und Hilfskräfte,
soweit deren Einsatz erforderlich war. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
V.5.
Produktbeschreibungen und Spezifikationen, Planungen, Bezugnahme auf DIN-Normen,
Verschleißfestigkeitsrichtlinien oder ähnliche Zusammenstellungen stellen keine
Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Eine bestimmte
Beschaffenheit wird nur dann vereinbart, wenn dies ausdrücklich und schriftlich als solche
bezeichnet und bestätigt wird. Im Übrigen übernimmt der Verwender keine Garantie für
bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Beschaffenheit der Ware.
a) Der Kunde ist für die sachgemäße Behandlung der von dem Verwender gelieferten und
ggfs. montierten Ware sowie für die Einhaltung der Betriebs- und Wartungsrichtlinien des
Herstellers verantwortlich. Der Kunde trägt insbesondere die Verantwortung dafür, dass das
Füll- und Ergänzungswasser der jeweiligen Anlage in seiner Beschaffenheit den gültigen
Richtlinien des jeweiligen Herstellers entspricht und hat sich diese Richtlinien
eigenverantwortlich zur Kenntnis zu bringen und zu befolgen. Soweit der Verwender
ausdrücklich für die erstmalige Befüllung der Anlage verantwortlich ist, trägt er die
Verantwortung dafür, dass das bei der Erstbefüllung verwendete Wasser den gültigen
Richtlinien des Herstellers entspricht. Bei eigenverantwortlicher Befüllung oder
selbstständigem Austausch der Befüllung ist der Kunde dafür verantwortlich, ausschließlich
vom Hersteller freigegebene Konditionierungsmittel zu verwenden.
V.6.
Im Falle des Verzugs oder der teilweisen oder gesamten Unmöglichkeit der Leistung des
Verwenders sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, dem
Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last, oder es wird Schadensersatz für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit begehrt. Gerät der Verwender mit der ihm obliegenden Leistungspflicht in
Verzug, so ist der Kunde berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem
Basiszinssatz nach§ 247 BGB zu verlangen.
V.7.
a) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß
aufgrund wirtschaftlicher Abnutzung, unsachgemäße Bedienung oder Wartung, chemische
Einflüsse, Stillstand oder Korrosion zurückzuführen sind. Ebenso ausgeschlossen sind
mittelbare Schäden, Produktionsausfallkosten und entgangener Gewinn.
b) Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet
der Verwender nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf.
c) Die vorstehenden Beschränkungen unter a) und b) gelten nicht bei Schäden, die durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, bei Schadensersatz wegen Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Der Verwender haftet für seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Vorschriften.
V.8.
a) Die Haftung des Verwenders für Personen- und Sachschäden ist auf den Deckungsumfang
der Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Verwenders beschränkt.
Dies gilt nicht bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden
oder bei Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der
Verwender haftet dabei für seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Der Kunde ist verpflichtet, für jede vom Verwender zu montierende Anlage ausreichenden
Deckungsschutz im Rahmen von Montage-, Maschinen-, Feuer- bzw. sonstigen
Versicherungen abzuschließen und die Interessen des Verwenders mitzuversichern. Dies gilt
nicht für Anlagen, die von dem Verwender lediglich geliefert und nicht montiert werden
müssen.
c) Regressansprüche des Kunden gegenüber dem Verwender sind insoweit ausgeschlossen,
als der Schaden durch den vom Kunden pflichtgemäß abgeschlossenen Versicherungsschutz
abgedeckt ist oder abgedeckt sein könnte. Soweit die Versicherung nicht leistet, bleibt die
Haftung des Verwenders bestehen; der Anspruch des Kunden wird jedoch um ein etwaiges
Mitverschulden sowie um den Betrag gekürzt, den der Kunde bei pflichtgemäßem Abschluss
und ordnungsgemäßer Durchführung des Versicherungsschutzes hätte erhalten können.
d) Der Verwender ist nicht verpflichtet, eine anteilige Vergütung der Versicherungsprämie zu
leisten.
VI. Eigentumsvorbehalt
Vl.1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verwenders. Ergänzend gelten
die nachfolgenden Vereinbarungen.
a) Die Ware bleibt bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden
und dem Verwender entstandenen und im Zusammenhang mit der Ware noch entstehenden
Forderungen Eigentum des Verwenders.
b) Der Eigentumsvorbehalt entfällt, sobald der Kontokorrent ausgeglichen ist. Späterer
Hinzuerwerb neuer Forderungen lässt das Eigentumsrecht des Verwenders nicht wieder
aufleben.
c) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Vl.2.
Gerät der Kunde in Verzug, oder ist der Verwender sonst zum Rücktritt berechtigt, und tritt
der Verwender zurück, so kann er die Ware zum Zwecke der Verwertung an sich nehmen.
Der Kunde ist zur Herausgabe auf seine Rechnung am Firmensitz des Verwenders
verpflichtet.
Vl.3.
a) Verarbeiten der Verwender, der Kunde, oder ein Dritter in deren Auftrag die Ware zu
einer neuen beweglichen Sache, so gilt der Verwender als Verarbeiter. Verpflichtungen
entstehen dem Verwender hieraus nicht.
b) Bei Verarbeitung der Ware zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware oder
bei Verbindung und Vermischung gilt diese bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung
nur als vorübergehend vorgenommen und erwirbt der Verwender Miteigentum.
VII. Geheimhaltung, Know-how
Angebots- und Entwurfsunterlagen, Kostenvoranschläge, Plan- und
Konstruktionszeichnungen, Details sowie rechnerische Grundlagen und Entwürfe aller Art
verbleiben im Eigentum des Verwenders. Solche Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Verwenders weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht oder sonst zur
Kenntnis gebracht werden. Lieferant und Kunde sind sich darüber einig, dass hinsichtlich
solcher Unterlagen strengste Vertraulichkeit als Grundlage des Vertrags- und auch schon des
Vertragsanbahnungsverhältnisses als vereinbart gelten. Sollte der Auftrag nicht erteilt
werden, sind die Unterlagen unverzüglich im Original an den Verwender herauszugeben und
ist vom Kunden auf Anforderung zu versichern, dass er sämtliche etwaig erstellten
Ablichtungen vernichtet hat.
VIII. Schlussbestimmungen
Vlll.1.
Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, lückenhaft
oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages,
die von der unwirksamen Bestimmung unabhängig und trennbar sind, wirksam und
durchsetzbar. An die Stelle der unwirksamen, lückenhaften oder undurchsetzbaren
Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Vlll.2.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie anderen supranationalen
Rechts.
Vlll.3.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf.
Straelen, Mai 2026
HvB Planungsbüro GmbH