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AGB

Sachlicher Anwendungsbereich und Definitionen

I.1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte der Firma Hans van Bebber Heizungsbau GmbH & Co. KG mit natürlichen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer im Sinne des i. S. d. § 14 BGB) handeln, sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I.2) Die im folgenden verwendeten Begriffe bedeuten:

„Verwender“ oder „Lieferant“: Firma Hans van Bebber Heizungsbau GmbH & Co. Kg, An der Bleiche 41, 47638 Straelen
„Besteller“ oder „Kunde“: Besteller, Auftraggeber oder Käufer der mit dem Verwender in Geschäftsbeziehung tritt.
„Ware“: Vertrags- oder Leistungsgegenstand, den der Besteller vom Verwender bezieht einschließlich Dienst- und Planungsleistungen, die der Verwender für den Besteller in dessen Auftrag oder im Zusamriienhang mit einer Beauftragung erbringt.

Vertragsschluss und Preise

II. 1) Andere und fremde Vertragsbedingungen werden auch bei Vertragsabschluss im übrigen nicht Vertragsinhalt oder sonst anerkannt; dies gilt auch dann, wenn der Verwender den anderen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder den Vertragsschluss vorbehaltlos bestätigt.

II.2) Vertragliche Vereinbarungen, Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand und die Leistungsmodalitäten sowie alle sonstigen Haupt- und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer oder sonst leitenden Angestellten des Verwenders. Die Vertretungsmacht der im Geschäftsbetrieb des Verwenders tätigen sonstigen Hilfspersonen ist insoweit beschränkt.

II.3) Die angebotenen Preise verstehen sich, soweit sich nicht aus dem Angebot ausdrücklich etwas anderes ergibt, rein netto, ohne die jeweils gültige Umsatzsteuer, ohne Fracht, Zoll, Versicherung. Die Preise gelten ab Betrieb des Verwenders. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich eines ausdrücklichen Angebots der Montage vor Ort nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen bzw. der ungeteilten Beauftragung in dem angebotenen und dem geplanten Umfang (insb. Angebotsspezifikationen, Planungen, Planzeichnungen und Anlagenumfang) mit anschließender Inbetriebnahme. Außerdem gelten bestätigte Preise nur bei ununterbrochener und fortgesetzter Montage im Rahmen des angebotenen Leistungszeitraums und der angebotenen Leistungsdauer soweit nicht Lieferungs- und Leistungsverzögerungen allein dem Verwender zuzurechnen und von diesem zu vertreten sind.

Die vom Verwender angebotenen Verkaufspreise sind nur solange verbindlich, als das Angebot innerhalb der in ihm genannten Annahmefrist, und ist eine solche nicht benannt,
binnen zehn Tagen nach Zugang, unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.

Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler können auch nach Vertragsschluss durch den Verwender einseitig korrigiert werden.

II.4) Die Auftragsannahme, Abreden, Zusicherungen und Beschaffenheitsangaben durch Vertreter des Verwenders, die nicht Organe, Geschäftsführer oder sonst leitende Angestellte sind, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verwenders. Beanstandungen von Bestätigungsschreiben auch nach mündlichem Vertragsschluss mit Organen, Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Verwenders sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.

II.5) Angebots- und Entwurfsunterlagen, Kostenvoranschläge, Plan- und Konstruktionszeichnungen, Details sowie rechnerische Grundlagen und Entwürfe aller Art verbleiben im Eigentum des Verwenders. Solche Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verwenders weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht werden. Lieferant und Kunde sind sich darüber einig, dass hinsichtlich solcher Unterlagen strengste Vertraulichkeit als Grundlage des Vertrags- und auch schon des Vertragsanbahnungsverhällnisses als vereinbart gelten. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, sind die Unterlagen unverzüglich im Original an den Verwender herauszugeben und ist vom Besteller auf Anforderung zu versichern, dass er sämtliche etwaig erstellten Ablichtungen vernichtet hat.

II.6) Der Besteller ist für die Herstellung genehmigungsfähiger Zustände und für die Beschaffung etwaig erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen auf eigenes Risiko und eigene Kosten verantwortlich..Der Verwender wird nach Auftragserteilung die zur Beschaffung der erforderlicher) Genehmigungen etwaig erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung stellen, soweit deren Erstellung im Rahmen des Auftrages mit angeboten oder im Leistungsumfang ohnehin enthalten ist. Besondere Genehmigungsunterlagen, die der Besteller beim Verwender anfordert, sind mit marktüblichen Preisen zu vergüten, wobei die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten als Referenz gilt. Insbesondere sind Statiken und Zeichnungen gesondert zu vergüten.

Lieferbedingungen

III. 1) Leistungsort und Ausführung
Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt oder sonst individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungs- und Erfolgsort der Betrieb des Verwenders. Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt.

Ist die Leistung am Sitz des Bestellers auszuführen oder sind am Sitz des Bestellers Montageleistungen durchzuführen, so ist für die gesamte Dauer der Ausführung der Arbeiten für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Bestellers über. Steht ein solcher abschließbarer Raum nicht zur Verfügung, haftet der Besteller dem Verwender für abhanden gekommenes Material, Werkzeuge etc. und sonstige darauf zurückgehende Beschädigungen an Vermögensgegenständen des Verwenders.

III.2) Liefertermin und -fristen

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und der Möglichkeit der Herstellung und Montage einschließlich der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen durch den Besteller und die Fertigstellung vorangehender Gewerke dritter Unternehmer. Dem Verwender steht ein Rücktrittsrecht unter Ausschluss von Schadensersatz- und Regressansprüchen des Bestellers für den Fall zu, dass seine Selbstbelieferung ausbleibt oder die Herstellung oder Montage im Sinne des § 275 Abs. 1-3 BGB unmöglich wird.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Erfüllung aller Pflichten des Bestellers hinsichtlich derer der Besteller vorleistungspflichtig ist sowie mit Selbstbelieferung des Verwenders sofern dieser erforderliche Bestellungen nach Auftragserteilung innerhalb üblicher Fristen veranlasst hat. Insbesondere beginnen die Lieferfristen nicht vor Eingang bereits fälliger Zahlungen beim Verwender und nicht vor der Übergabe der für die Einzelheiten der Produktion notwendigen und angeforderten Unterlagen und Spezifikationen.

Der Verwender ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in den Grenzen des Zumutbaren für die Dauer von unvorhergesehenen Ereignissen, wie Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder vergleichbaren Fällen höherer Gewalt von seiner Leistungspflicht befreit. Der Kunde kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Verwender’sein Wahlrecht aus§ 275 Abs.2 BGB ausübt. liegen die Voraussetzungen des § 275 Ab_s.2 BGB nicht vor, ist dem Verwender die Leistungserbringung aber trotz Möglichkeit nicht zumutbar, so steht ihm unter Ausschluss des § 325 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann verlangen, dass der Verwender sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist ausübt; das Aufforderungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn den Kunden ein Abwarten zumutbar ist.

Der Verwender ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware oder das absehbar längerfristige Ausbleiben der Selbstbelieferung zu informieren, und im Falle des Rücktritts oder des Berufens auf§ 275 Abs.2 BGB dem Kunden die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.

III.3) Schadensersatz bei Verzug und Unmöglichkeit

Im Falle des Verzugs oder der teilweisen oder gesamten Unmöglichkeit der Leistung des Verwenders sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, oder es wird Schadensersatz für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begehrt. Gerät der Verwender mit der ihm obliegenden Leistungspflicht in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

III.4) Vom Besteller zu vertretene/r Kündigung/Verzug

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Verwenders, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Besteller neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
Außerdem steht dem Verwender ein Anspruch auf angemessene (ggf. anteilige) Vergütung
der nicht mehr umgesetzten Planungsleistungen und Schadensersatz für entgangenen Unternehmerlohn in Höhe von pauschaliert 15 % des nicht mehr ausgeführten Auftragsvolumens zu. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass dem Verwender nur ein geringerer Gewinnausfall entstanden ist. Sind für die Ausführung des Auftrages bereits Vorleistungen des Verwenders erbracht worden (Wareneinkauf etc.), so sind diese vom Besteller Zug-um-Zug gegen Herausgabe zzgl. eines Verwaltungsaufschlages von 3 % zu vergüten.

Gewährleistung und Schadensersatz

Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel Fehlmengen, Zuviel- und Falschlieferungen binnen fünf Werktagen seit Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich dem Verwender anzuzeigen, soweit der Verwender nicht auftragsgemäß auch die Montage und die Inbetriebnahme schuldet.

Bei nicht offensichtlichen Mängeln und bei Montage und Inbetriebnahme durch den Verwender gilt die Frist des vorstehenden Satz 1 für sämtliche Funktions- und Betriebsstörungen, Montagefehler u.ä. Sie beginnt mit dem Probelauf der Inbetriebnahme im Falle bei Inbetriebnahme nicht erkennbarer Mängel zu laufen, sobald die Mängel erkennbar wurden. In jedem anderen Fall sind Gewährleistungsansprüche von einer Anzeige innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung‘ abhängig. Maßgeblich ist der Eingang beim Verwender.
Kommt der Kunde diesen Rügeverpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware insgesamt als genehmigt. Mängelgewährleistungsansprüche jeder Art sind in diesem Fall ausgeschlossen.

IV.2) Unbeschadet der Ziffer IV.1 verjähren sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden in zwölf Monaten seit Ablieferung der Ware oder Inbetriebnahme beim Besteller. Dies gilt auch für Ware, die den §§ 438 Abs.1 Nr.2, 634 a Abs.1 Nr.2 BGB unterfällt.

IV.3) Ist die Ware mangelhaft, so hat der Kunde das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Der Verwender hat das Recht statt der Nachbesserung den Mangel durch ganze oder teilweise Neulieferung zu beseitigen. Die Gewährleistung erstreckt sich in der Gewährleistungsfrist nach IV.1, IV.2 auch auf neugelieferte Teile, für welche die Gewährleistung mit Auslaufen der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erlischt.

Nur wenn die Nachbesserung oder Neulieferung mindestens dreimalig fehlgeschlagen ist, hat der Kunde das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der Kunde hier neben nicht verlangen, es sei denn, den Verwender, seinen Hilfspersonen oder leitenden Angestellten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es wird Schadensersatz wegen einer Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers begehrt. Sind wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt, so haftet der Verwender auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter.

IV.4) Für die Nachbesserung oder Neulieferung hat der Besteller dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und dafür auf seine Kosten zu sorgen, dass der Verwender uneingeschränkten Zugang zu der mangelhaften Ware und ihrer Komponenten so erhält, dass eine Überprüfung und Verarbeitung möglich ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller zur Selbstvornahme befugt, wobei der Verwender sofort zu verständigen ist.
Mangelhafte Verdrahtung, unsachgemäße Behandlung und Montage sind keine Pflichtverletzung des Verwenders, soweit der Verwender diese nicht vorgenommen hat. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verwenders. Von den durch die Nachbesserung oder
Neulieferung entstehenden Kosten trägt der Verwender – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzware sowie des Versandes einschließlich angemessener Kosten des Aus- und Einbaus. Außerdem trägt der Verwender, soweit dies billigerweise nach Lage des Einzelfalls verlangt werden kann, die Kosten einer etwaigen Bestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

IV.5) Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Planungen etc. sind vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Klarstellungen allenfalls Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs.1 BGB. Der Verwender übernimmt keinerlei Garantien im Sinne der§§ 276, 442, 443 BGB. Als solche sollen nur Erklärungen des Verwenders ausgelegt werden, die ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet werden.

Die Bezugnahme auf DIN-Normen, Verschleißfestigkeitsrichtlinien oder ähnliche Zusammenstellungen mit allgemein verbindlichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des§ 434 Abs.1 BGB und keine Garantien im Sinne der§§ 276, 442, 443 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Der Kunde ist für die sachgemäße Behandlung der vom Verwender gelieferten und ggf. montierten Ware insbesondere für die Einhaltung der Betriebs- und Wartungsrichtlinien des Herstellers verantwortlich. Im übrigen ist der Besteller bei vom Verwender zu liefernden und zu befüllenden Anlagen dafür verantwortlich, dass das Füll- und Ergänzungswasser in seiner Beschaffenheit den gültigen Richtlinien der jeweiligen Hersteller entspricht, die der Besteller in eigener Verantwortung sich zur Kenntnis zu bringen und zu befolgen hat. Ebenso ist der Besteller bei eigenverantwortlicher Befüllung oder selbstständigem Austausch der Befüllung für die Verwendung ausschließlich der vom Hersteller freigegebenen Konditionierungsmittel verantwortlich.

IV.6) Natürlicher Verschleiß aufgrund wirtschaftlicher Abnutzung, indirekte und mittelbare Schäden sowie Schäden, die auf chemische Einflüsse, unsachgemäße Bedienung und Wartung zurückzuführen sind, ferner Stillstands- und Korrosionsschäden bleiben von der Gewährleistung des Verwenders ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz für solche Schäden besteht, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht.

IV.7) Die Haftung des Verwenders für Personen- und Sachschäden ist auf den Deckungsumfang der Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Verwenders beschränkt. Der Besteller ist verpflichtet, für die vom Verwender zu liefernde und zu montierende Anlage ausreichenden Deckungsschutz im Rahmen von Montage-, Maschinen, Feuer- bzw. sonstigen Versicherungen abzuschließen und so die Interessen des Verwenders mitzuversichern. Regressansprüche des Bestellers in Fällen, die von diesem pflichtgemäßen Versicherungsschutz abgegolten sind oder wären, sind in diesem Umfang ausgeschlossen. Der Verwender ist zu einer anteiligen Vergütung der Versicherungsprämie nicht verpflichtet.

IV.8) Der Verwender haftet nicht für mittelbare Schäden, Produktionsausfallkosten und entgangenen Gewinn.

Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind unbar zu leisten. Als Zahlungseingang gilt der Tag der Gutschrift beim Verwender.

Werden Zahlungen gestundet, oder sonstige Zahlungserleichterungen gewährt, so ist der Verwender berechtigt, für die Zeit der Zahlungserleichterung Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basissatz gemäߧ 247 BGB zu berechnen, auch wenn der Kunde nicht in Verzug gerät.Die Fälligkeit tritt trotz entgegenstehender Zahlungsfristen sofort ein, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder der Verwender nach sachgemäßem Ermessen eines ordnungsgemäßen Kaufmanns an der Kreditwürdigkeit des Kunden zweifeln muss.Der Verwender kann, sofern begründeter Anlass besteht, an der Leistungsfähigkeit des Kunden zweifeln, Vorleistung des Kunden verlangen. Dies gilt nicht, sofern individual vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Eine Vorleistungspflicht des Kunden gilt jedenfalls dann als vereinbart, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet oder die mit ihm getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus dem selben Vertragsverhältnis geltend machen. Die Zurückbehaltung aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Verwender ist ihm nicht gestattet.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Verwender ist berechtigt, von dem Kunden vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Ab Verzug kann der Verwender von dem Kunden, der Kaufmann ist, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.

Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Kommt der Kunde seiner vertraglichen Abnahme- und/oder Zahlungspflicht nach angemessener Fristsetzung im Sinne der§§ 281 Abs.2, 323 Abs.2 BGB nicht oder nicht vollständig nach, kann der Verwender unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 10 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Bezieht sich die Pflichtverletzung des Kunden nur auf eine Teilleistung, so gilt§ 281 Abs.1 Satz 2 BGB.

Dem Kunden steht der Nachweis offen, dem Verwender sei nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden.

Für Sendungen ins Ausland gelten grundsätzlich folgende Zahlungsbedingungen:

Vor Versendung oder Verladen der Ware muss ein unwiderrufliches Akkreditiv der gesamten Rechnungssumme bei einer der Banken des Verwenders vorliegen. Aufgrund einer Übernahmebescheinigung durch einen Spediteur oder die Bahn muss dieser Betrag in voller Höhe dem Verwender zur Verfügung stehen. Einschränkungen oder Zusätze jeder Art sind ausgeschlossen. Solange das unwiderrufliche Akkreditiv nicht vorgelegt ist, sind die Leistungspflichten des Verwenders nicht fällig. Die Vorlage des Akkreditivs gehört zu den Leistungspflichten des Bestellers. Erfüllt er diese nicht, gerät er in Verzug.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verwenders. Ergänzend gelten folgende Vereinbarungen:

Vl.1) Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt)

Die Ware bleibt bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Verwender entstandenen und im Zusammenhang mit der Ware noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verwenders.

Der Eigentumsvorbehaltentfällt, sobald der Kontokorrent ausgeglichen ist. Späterer Hinzuer werb neuer Forderungen läss t das Eigentumsrecht des Verwenders nicht wieder aufleben.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehaltnicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Vl.2) Rücknahme im Sicherungsfall

Gerät der Kunde in Verzug, oder ist der Verwender sonst zum Rücktritt berechtigt, und tritt der Verwender zurück, so kann er die Ware zum Zwecke der Verwertung an sich nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe auf seine Rechnung am Firmensitz des Verwenders verpflichtet.

Vl.3) Verarbeitungsklausel

Verarbeiten der Verwend,e\r der Besteller oder ein Dritter in deren Auftrag die Ware zu einer neuen beweglichen Sac e, so gilt der Verwender als Verarbeiter. Verpflichtungen entstehen dem Verwender hieraus nicht.

Bei Verarbeitung der Ware zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware oder bei Verbindung und Vermischung gilt diese bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung nur als vorübergehend vorgenommen und erwirbt der Verwender Miteigentum.

Gerichtsstand, Schiedsgerichtsvereinbarung, Rechtswahl und Der Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderen supranationalen Rechts.

Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vom Schiedsgericht des Forum Kleve e.V., Berliner Straße 30, 46446 Emmerich am Rhein nach dessen Schiedsverfahrensordnung (veröffentlicht unter www.forum-kleve-ev.de)entschieden werden.

Straelen, den 6.6.14